Das 4. Corona Steuerhilfe Gesetz ist
besiegelt.
Die wichtigsten Anpassungen hier im Überblick:

  • Abzinsung
    Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr abgezinst werden.
    Begründet wird dies mit der Niedrigzinsphase.
    Gilt für WJ nach dem 31.12.2022.
  • Fristen Abgabe Steuererklärung
    erneute Verlängerung:
    Beratene Fälle
    VZ 2020 → 31.8.2022 = +6 Monate,
    VZ 2021 → bis 31.8.2023 = +6 Monate,
    VZ 2022 → 31.7.2024 = +5 Monate,
    VZ 2023 → bis 31.5.2025 = +3 Monate,
    VZ 2024 → 30.4.2026 = +2 Monate.

     

    Nicht beratene Fälle
    VZ 2020 → bis31.10.2021 = +3 Monate,
    VZ 2021 → 31.10.2022 = +3 Monate,
    VZ 2022 → 30.9.2023 = +2 Monate,
    VZ 2023 → 30.8.2024 = +1 Monat.

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte (angepasst durch den Bundestag)
    Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern –
    zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt
    (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG)
    und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
    Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung wurde erweitert:
    Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen,
    Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste können nun von der Regelung profitieren.
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    (keine Änderungen gegenüber Regierungsentwurf)
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).
    Die Befristung wird um 6 Monate verlängert.
    Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.
    Die Änderung gilt erstmals für den VZ 2022.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG).

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