Liebe Mandanten,
ab dem 1. Oktober 2022 gilt für Minijobs eine neue Verdienstgrenze.
Dadurch ergeben sich für Minijobber sowie Arbeitgeber einige Änderungen und Fragen.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Regelungen zusammengefasst.
Änderungen sind unter anderem:
1. Mindestlohn und neue Verdienstgrenzen
Wie hoch ist die Verdienstgrenze für Minijobber ab Oktober 2022?
Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert.
Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.
Bis zum 30. September beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro.
Müssen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen bestehenden Minijob ab 01. Oktober 2022 neu beurteilen?
Nein, das ist nicht zwingend erforderlich, wenn keine Änderung im Verdienst eintritt.
Wird hingegen mit der Erhöhung der Verdienstgrenze ab 1. Oktober 2022 die Gelegenheit genutzt, auch den Verdienst in der Beschäftigung zu erhöhen,
müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Betrachtung im Rahmen einer Jahresprognose vornehmen.
Sie prüfen damit, ob weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Dürfen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bei einer Jahresprognose vor dem 01. Oktober 2022 bereits die neue Verdienstgrenze berücksichtigen?
Beginnt eine Beschäftigung vor dem 1. Oktober 2022, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der vorausschauenden Prognose zu Beginn der Beschäftigung weiterhin den Jahreswert von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) ansetzen.
Die Beschäftigung muss dann zunächst weiterhin nach dem geltenden Recht beurteilt werden.
Erst wenn die neue Minijob-Grenze ab 1. Oktober 2022 gilt, darf diese im Rahmen einer erneuten vorausschauenden Jahresprognose berücksichtigt werden.
Für Prognosen ab dem 1. Oktober 2022 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).
Wie viele Stunden dürfen Minijobber oder ein Minijobber ab 01. Oktober 2022 höchstens arbeiten?
Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden arbeiten. Wird mehr als der Mindestlohn bezahlt, reduziert sich dieser Umfang natürlich.
Erhalten Minijobberinnen und Minijobber durch die Anhebung der Verdienstgrenze automatisch mehr Lohn?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab.
Allerdings haben auch Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Minijob-Arbeitgeber müssen daher den Stundenlohn anpassen, wenn dieser bisher unter dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro liegt.
Darf eine Minijobberin oder ein Minijobber in einzelnen Monaten auch mehr als 520 Euro verdienen?
Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdient werden.
Im Durchschnitt darf aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient werden. Es liegt dann weiterhin ein Minijob vor.
Was gilt, wenn die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten wird?
Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten, ist im Minijob ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro möglich.
„Gelegentlich“ ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
„Unvorhersehbar“ ist beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen einer Krankheitsvertretung entsteht.
Neu ist allerdings, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.
2. Rentenversicherung
Erlischt eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem laufenden Minijob am 01. Oktober 2022?
Nein, ein bereits für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis abgegebener Befreiungsantrag behält seine Wirkung.
Ändert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht?
Nein, der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ändert sich ab 1. Oktober 2022 nicht. Er beträgt weiterhin 32,55 Euro und wird von 175 Euro im Monat berechnet.
3. Kurzfristige Beschäftigungen
Ändert sich ab dem 01.Oktober 2022 auch die Regelung für die Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen?
Nein, die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs ändern sich nicht.
Bisher erfolgte die Prüfung der Berufsmäßigkeit in einer kurzfristigen Beschäftigung nur bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro. Wird diese Grenze zu Prüfung der Berufsmäßigkeit ab 01.Oktober 2022 auch auf 520 Euro angehoben?
Die Grenze für die Prüfung der Berufsmäßigkeit erhöht sich ebenfalls auf 520 Euro.
4. Übergangsregelungen
Gibt es Übergangsregelungen für Beschäftigte, die von 450,01 Euro bis 520 Euro verdienen?
Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 Euro bis 520,00 Euro verdienen, sind als Midi Jobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.
Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Minijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.
Können Beschäftigte sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Betroffene Arbeitnehmer können in jedem einzelnen Versicherungszweig die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Das hat dann Auswirkung auf den jeweiligen Status und Versicherungsschutz.
Können Beschäftigungen, für die die Übergangsregelungen gelten, pauschal versteuert werden?
Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, können pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Die Pauschsteuer hat der Arbeitgeber dann an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Für Beschäftigungen in Privathaushalten besteht die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht.
5. Sonstiges
Wie wirkt sich die neue Verdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner aus?
Für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 46.060 Euro. Damit wirkt sich die neue Verdienstgrenze hier nicht aus.
Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersrente können einen unbegrenzten Betrag hinzuverdienen, ohne Auswirkungen auf die Höhe der Rente befürchten zu müssen.
Bisher gilt bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung weiterhin die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr.
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten.
Dies würde sich rentenschädlich auswirken.
Es bestehen Überlegungen, die Hinzuverdienstgrenze zukünftig auch für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Knappschaftsausgleichsleistung anzuheben, so dass Minijobs generell unkritisch wären.
Ändert sich auch der Bafög-Freibetrag?
Auch der Bafög-Freibetrag für eigenes Einkommen wird ab 1. Oktober 2022 analog zur neuen Verdienstgrenze angehoben.
6. Neue Regelungen, neue Geringfügigkeits-Richtlinien
Die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen.
Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen – dazu zählen Minijobs mit Verdienstgrenze sowie kurzfristige Beschäftigungen.
Am 16. August 2022 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version veröffentlicht. Diese enthält unter anderem alle Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2022.
Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale finden Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen sowie die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien.
Quelle: Minijob-Zentrale